Schiedsamt
Allgemein
Gemäß der Niedersächsischen Gesetze über gemeindliche Schiedsämter (NSchÄG) und des Schlichtungsgesetzes (NSchlG) vom 01.01.2010 haben Gemeinden Schiedsämter vorzuhalten. Die Aufgaben des Schiedsamtes nehmen Schiedspersonen wahr, sie werden vom Rat der Gemeinde für die Dauer von fünf Jahren gewählt. Der Direktor des zuständigen Amtsgerichtes bestätigt und verpflichtet die Schiedspersonen und übt die fachliche Dienstaufsicht aus. Die Schiedspersonen sind zur Verschwiegenheit und Unparteilichkeit verpflichtet, ihre Tätigkeit ist ehrenamtlich.
Wann kann das Schiedsamt helfen?
Bei einigen Vergehen verweist die Staatsanwaltschaft aufgrund mangelnden öffentlichen Interesses bei der Strafverfolgung auf die Privatklage. Als Prozessvoraussetzung bei diesen Privatklageverfahren ist es obligatorisch, vor Klageerhebung ein Sühne- bzw. Schlichtungsverfahren durchzuführen.
Die häufigsten Privatklagedelikte sind:
- Beleidigung (üble Nachrede, usw. §§ 185 ff.StGB)
- Bedrohung (§ 241 StGB)
- Hausfriedensbruch (§ 123 StGB)
- Körperverletzung (§ 223 und § 229 StGB)
- Sachbeschädigung (§ 303 StGB)
- Verletzung des Briefgeheimnisses (§202 StGB)
- Vollrausch (§ 323a StGB)
Aufgrund des Schlichtungsgesetzes ist in einigen Zivilsachen ebenfalls eine obligatorische Streitschlichtung notwendig.
Dies sind im Einzelnen:
- Überhang durch Bäume/Sträucher (§ 910 BGB)
- Überfall von Früchten (§ 911 BGB)
- Grenzbaum und -strauch (§ 923 BGB)
- Zuführung unwägbarer Stoffe (§ 906 BGB)
- Angelegenheiten der Nachbarrechte nach dem Nds. Nachbarrechtsgesetz
- Verletzung der persönlichen Ehre (§§ 185 ff. StGB)
- Verstöße des Benachteiligungsverbots nach Abschnitt 3 des Allgemeinen Gleichbehand-lungsgesetzes (§ 20 AGG)
Können die obligatorischen Verfahren nicht einvernehmlich beigelegt werden, erhält die betroffene Person auf Antrag eine Bescheinigung der Erfolglosigkeit des Sühne- bzw. Schlichtungsversuchs, um dann eine Klage beim zuständigen Gericht einreichen zu können.
Das Schiedsamt ist auch die berufene Stelle, einige bürgerlich-rechtliche Streitigkeiten zu regeln, die im Falle einer gerichtlichen Auseinandersetzung vor den Zivilgerichten zu entscheiden wären. Hier ist die Anrufung des Schiedsamtes jedoch freiwillig.
Dabei geht es um die Wiederherstellung guter Beziehungen zum anderen Beteiligten.
Streitigkeiten solcher Art können sein:
- Einschränkung einer Mietsache durch Hausbewohner oder Vermieter
- Nichtbeachtung der Hausordnung
- Schadenersatz
- Schmerzensgeld
- vermögensrechtliche Forderungen
- Haftungsansprüche aus Verträgen
- mangelhafte Werkverträge
Nicht tätig wird das Schiedsamt in den Fällen, für die die Familien-, Sozial- und Arbeitsgerichte zuständig sind. Das betrifft u. a. den Familienstand oder die Personenrechte (z. B. Ehesachen, Feststellung des Rechtsverhältnisses zwischen Eltern und Kindern, Betreuungen, Namensstreitigkeiten), Versorgungsansprüche, Kündigungen von Arbeitsverhältnissen usw.
Bevor Sie an eine förmliche Austragung vor einem Gericht denken, wenden Sie sich an das Schiedsamt, denn:
"Sich vertragen ist besser als klagen“
Das Schlichtungsverfahren
Eingeleitet wird das Schlichtungsverfahren durch einen Antrag, der Namen und Anschrift der Parteien sowie den Gegenstand der Streitigkeit und das Begehren allgemein enthalten muss. Der Antrag kann schriftlich eingereicht oder mündlich zu Protokoll gegeben werden. Das Schiedsamt legt einen Termin fest, zu dem beide Parteien erscheinen müssen. Bei unentschuldigtem Fernbleiben kann die Schiedsperson ein Ordnungsgeld bis 50 € verhängen. Die Verhandlung vor dem Schiedsamt ist mündlich und nicht öffentlich. Die Schiedsperson versucht, zwischen den Parteien einen Vergleich herbeizuführen. Endet das Schlichtungsverfahren mit einer Vereinbarung, wird diese in einem Protokoll festgehalten und von den Beteiligten unterschrieben. Eine solche Vereinbarung ist damit rechtswirksam, hat 30 Jahre Gültigkeit und kann vollstreckt werden. Dieses unkomplizierte Verfahren hat aufgrund der kurzen Verfahrenszeiten einen großen Vorteil gegenüber den meisten Prozessen.
Gebühren eines Schiedsverfahrens:
Allgemeinde Verfahrensgebühr | 15,00 € |
Gebühr mit Abschluss einer Vereinbarung | 25,00 € |
Gebühr bei erhöhtem Aufwand oder/und Schwierigkeiten | bis 50,00 € |
(zuzüglich Auslagenerstattung nach Aufwand: Zustellgebühren, Porto, Fahrtkosten, Schreibgebühren, Kopien, bare Auslagen, Telefonkosten, Dolmetscherkosten und Ähnliches)
Ansprechpartner
Angehängte Dateien | |
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